AGB

FRICK Metall-und Oberflächentechnik GmbH & Co. KG

Gewerbestraße 13

86879 Wiedergeltingen

-nachfolgend FRICK GmbH & Co. KG-

§ 1 Geltungsbereich  

(1) Die Leistungen der FRICK GmbH & Co. KG für Warenlieferungen und Dienstleistungen im Bereich Pulverbeschichtung, Entlackung, Entrostung und Metallverarbeitung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.


2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn wir stimmen diesen ausdrücklich zu.


(3) Diese AGB gelten für Verträge, die mit Frick GmbH & Co. KG abgeschlossen werden. Für Fernabsatzverträge (Bestellung und Abwicklung über unseren Onlineshop unter www.frick-onlineshop.de) gelten gesonderte AGB. Diese finden Sie unter www.frick-onlineshop.de/agb.html

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden. Eine bestimmte Form ist für den Vertragsschluss nicht vorgesehen.

(2) An Angebote hält sich die FRICK GmbH & Co. KG für 14 Tage gebunden.

§ 3 Zahlung, Verzug

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen und im Angebot zugrunde gelegten Preise. Alle Preise gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ggf. zuzüglich der jeweiligen Versandkosten.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises für Neukunden ist möglich per Barzahlung bei Abholung. Bestandskunden räumen wir die Möglichkeit der Zahlung auf Rechnung ein. Unsere Zahlungsbedingungen lauten: 14 Tage netto oder nach gesonderter Vereinbarung.

(3) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung/ Eigentumsvorbehalt

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.

(2) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(3) An den uns zur Bearbeitung übergebenen Materialien steht uns ein Pfandrecht solange zu, bis alle unsere Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen mit dem Kunden vollständig beglichen sind. Wir sind berechtigt, die von uns bearbeiteten Materialien bis zu diesem Zeitpunkt zurück zu halten, ohne dass wir hierdurch in Verzug geraten, auch wenn dadurch vereinbarte Liefertermine nicht einzuhalten sind.

§ 5 Lieferung

(1) Wird ein Versand der Ware vereinbart, wird bei Vertragsschluss auf die entsprechenden Produktions-und Lieferzeiten hingewiesen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die korrekte Angabe der Lieferadresse im Rahmen der Bestellung.

(2) Falls die FRICK GmbH & Co. KG ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant der FRICK GmbH & Co. KG seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Anbieter trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob im Werk des Anbieters oder bei seinem Lieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Pulverlacke. Das gleiche gilt auch für Streik und Aussperrung. Der Anbieter wird dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 6 Annahmeverzug

(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(2) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt per anno fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist oder beim Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

(2) Ist die Sache mangelhaft, hat der Kunde das Recht, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die FRICK GmbH & Co. KG kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht der FRICK GmbH & Co. KG, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, so hat der Kunde diesen unverzüglich der Frick GmbH & Co. KG anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(4) Liefert die FRICK GmbH & Co. KG zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangt werden.


(5) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen die FRICK GmbH & Co. KG. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren.

(6) Für eine einwandfreie Haftung bzw. eine optisch gleichmäßige Oberfläche der Pulverbeschichtung können wir bei vom Kunden vorgenommener Vorbehandlung jeglicher Art (z.B. Entfettung, Verzinkung, KTL-Beschichtung etc.) keine Gewähr übernehmen. Eine Gewährleistung ist daneben ausgeschlossen, wenn der Fehler seine Ursache in dem vom Kunden gestellten Material hat, wie z. B. bei Vorkorrosion, Beschädigungen, tiefen Ziehriefen, Gefügeveränderungen durch Wärmeschock (Siliziumanhäufungen), mit Fremdstoffen behaftetem Material (sehr starke Verschmutzung wie Klebebandreste, Kleber usw.). Farbvorgaben z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie von Frick GmbH & Co. KG bestätigt werden, ca.-Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der FRICK GmbH & Co. KG sowie der Erfüllungsgehilfen der FRICK GmbH & Co. KG auf den nach der Art Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haftet die Frick GmbH & Co. KG und ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

(2) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3 % wird keine Haftung übernommen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Produkthaftung oder aus Garantie sowie bei Ansprüchen aufgrund von Körper-und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens.

§ 9 Transportschäden

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Kunde Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt unverzüglich beim Spediteur/Frachtdienst zu reklamieren. Ihre Annahme ist zu verweigern. Der Kunde wird in diesen Fällen unverzüglich mit der FRICK GmbH & Co. KG Kontakt per E-Mail, Fax oder Post aufzunehmen.

§ 10 Datenschutz

Wir behandeln personenbezogene Kundendaten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Eine Weitergabe der Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Lieferung der Ware betrauten Unternehmen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass ein Verbraucher hierdurch zwingenden verbraucherschützenden Normen entzogen wird.

(2) Sind die Vertragsparteien Kaufleute, ist das Gericht an unserem Sitz in Wiedergeltingen zuständig, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.

§ 12 Schlussbestimmung

Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.

Stand 03/2011


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